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Satzung des Vereins Retriever & friends e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Retriever & friends
  2. Der Sitz des Vereins ist in 86919 Utting
  3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen. 
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Ziele des Vereins

Ziele des Vereins sind:

  1. Die Pflege und Förderung des Tierschutzes durch Aufklärung und gutes Beispiel.
  2. Das Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken und deren Wohlergehen zu fördern.
  3. Tiere vor Quälerei und Leid zu schützen.
  4. Beratung und Hilfestellung bei Fällen von in Not geratenen Hunden,
    insbesondere Retrievern. Aufnahme und Vermittlung von Abgabehunden und Hunden in Not,
    insbesondere Retrievern, in eine endgültige und geprüfte Endfamilie.

Die Satzungsziele werden verwirklicht insbesondere durch:

  1. Einrichtung von geprüften Pflegestellen zur vorübergehenden Aufnahme von Notfallhunden.
  2. Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen, Tierheimen, Privatinitiativen und anderen Vereinen.
  3. Einen festen ehrenamtlichen Mitarbeiterstamm und durch ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen.

 

§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Verfolgung ausschließlich und unmittelbarer gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel und Einkünfte des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
  4. Ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder, Pflegefamilien und andere Helferinnen und Helfer des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwendungen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit können auf Beschluss des Vorstandes erstattet werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses des Vorstands können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich  der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung in Höhe der einkommensteuerlichen Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG gewährt werden. Dies gilt auch für den Vorstand. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
  6. Weitere Einzelheiten und Details der Aufwandsentschädigung bzw. des Auslagenersatzes regelt eine vom Vorstand beschlossene Vergütungsregelung.
  7. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu verwirklichen und zu unterstützen, und für deren Aufnahme sich mindestens zwei aktive, ordentliche Mitglieder ausgesprochen haben.
  2. Fördernde Mitglieder (im Folgenden Fördermitglieder genannt) können natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften oder sonstige Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  3. Der Antrag auf Erwerb einer Mitgliedschaft (ordentliche Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft) ist schriftlich unter Angabe von Namen, Anschrift und Telefonnummer durch den Antragsteller beim Vorstand zu stellen.
  4. Minderjährige bedürfen der Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters, der sich verpflichtet, anfallende Mitgliedsbeiträge zu übernehmen.
  5. Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand gemeinsam mit den anderen bereits vorhandenen ordentlichen Mitgliedern. Für die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Der Beschluss kann schriftlich, auch per Fax oder Email, im Umlaufverfahren gefasst werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  6. Alle Mitglieder des Vereins haben dem Verein gegenüber eine Treue- und Förderpflicht und haben sich innerhalb und außerhalb des Vereins loyal zu verhalten und sich nicht gegen die Zwecke des Vereins zu wenden. Die Treue- und Förderpflichten der Vereinsmitglieder sind allgemein verbindlich.
  7. Ordentliche Mitglieder/Fördermitglieder oder auch andere Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele in besonderem Maße verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sowohl ordentliche Mitglieder/Fördermitglieder wie der Vorstand haben ein Vorschlagsrecht für die Ernennung eines Ehrenmitglieds. Ein Ehrenmitglied genießt alle Rechte eines Fördermitglieds, ohne jedoch an deren geldliche Verpflichtung gebunden zu sein.
  8. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rede-, Antrags- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
  9. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht sowie passives Wahlrecht. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und kein aktives Wahlrecht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zulässig. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen und Vereinsziele verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu erklären und zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist seitens des Vorstandes schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von anteiligen Mitgliedsbeiträgen besteht dadurch nicht.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst dann beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 2 Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Bei Mitgliedern, die sich um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben oder die in finanzielle Not geraten sind, kann der Vorstand Stundung oder Streichung des rückständigen Betrags veranlassen und von einem Ausschluss absehen.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds
  5. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Kalenderjahres.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge/Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Bei der Höhe der Förderbeiträge wird zwischen natürlichen Personen einerseits und juristischen Personen, Körperschaften oder sonstigen Personen-vereinigungen andererseits differenziert.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und am 01. des Kalenderjahres im Voraus fällig. Tritt ein Mitglied erst im Lauf des Jahres in den Verein ein, so ist der Mitgliedsbeitrag mit dem Datum des Eintritts fällig. Bei Eintritt bis zum 30.06. eines Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen, bei Eintritt ab dem 01.07. des Kalenderjahres der halbe Jahresbeitrag. Eine Beitragsrückerstattung aufgrund eines unterjährigen Ausscheidens aus dem Verein erfolgt nicht.

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind (Der/Die erste Vorsitzende, Der/Die zweite Vorsitzende, Der/Die Kassenwart/-in)
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wird die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten, ergänzt sich der Vorstand selbst bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  3. In den Vorstand wählbar sind ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten satzungsgemäß, sonst nach den Weisungen der Mitgliederversammlung.
  5. Beschlüsse des Vorstandes können schriftlich, auch per Fax oder Email, im Umlaufverfahren gefasst werden.
  6. Jedes Mitglied des gesetzlichen Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt. und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Beide Vorsitzende sind für die laufenden Vereinsgeschäfte jeweils allein zeichnungs- und vertretungsberechtigt. Bei Geschäften über Euro 1.500,00 € bedarf es grundsätzlich der Zustimmung und Unterzeichnung beider Vorsitzender. Im Innenverhältnis werden Entscheidungen grundsätzlich nur gemeinsam getroffen. Der Vorstand unterliegt der Verschwiegenheitsverpflichtung.
  7. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    2. Erstellung eines Rechenschaftsberichtes des vorangegangenen Geschäftsjahres und des Rechnungsabschlusses zur Genehmigung in der Mitgliederversammlung
    3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Festlegung der Tagesordnung, 
    4. Einberufung und ggf. Leitung der Mitgliederversammlung. Dies gilt sowohl für
    5. ordentliche wie außerordentliche Mitgliederversammlungen.
    6. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens für laufende Geschäfte 
    7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

 

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. 
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben.
    1. Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes des Vorstandes 
    2. Entlastung des Vorstands 
    3. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das nächste bzw. laufende Geschäftsjahr
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes 
    5. Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 
    6. den Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen 
    7. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge 
    8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  3. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen oder diese Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes an die Mitgliederversammlung übertragen.
  4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich per Brief durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitglieds-adresse. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht schriftlich anderes mitgeteilt hat. Das Einladungs-schreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn das Schreiben, d. h. der Brief oder die E-Mail, an die letzte, dem Verein bekannte Postadresse oder E-Mail Adresse übermittelt wurde.
  5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Die Tagesordnung wird von den/der Versammlungsleiter/in zu Beginn der Sitzung um nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte ergänzt.
  6. Während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  7. Der/die erste, oder der/die zweite Vorsitzende leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen. Der/die Protokollführer/in wird von der/dem Versammlungsleiter/in bestimmt. Das Protokoll ist von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen. Ordentlichen Mitgliedern wird das Protokoll vom Vorstand zugesandt, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder erhalten es auf Anfrage.
  9. Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
    1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
    2.  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig
    3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, vorbehaltlich anderer durch die
    4. Satzung geregelter Beschlussfähigkeit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
    5. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Im Allgemeinen erfolgt die Stimmabgabe öffentlich durch Handheben. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die geheime Stimmabgabe erfolgt durch Zettel.
    6. Satzungsänderungen, die sich auch auf den Zweck und die Ziele des Vereins beziehen, können nur mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen anwesender und stimmberechtigter Mitglieder, die Auflösung des Vereins mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen anwesender und stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden.
    7. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).
  10. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen. Für die Einberufung, Durchführung, Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Mitgliederversammlung und das Stimmrecht gelten die für ordentliche Mitgliederversammlung formulierten Regeln.

 

§ 10 Vermögensverwaltung

  1. Das Vereinsvermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahmen aus der Vereinstätigkeit) wird durch den Kassenwart verwaltet. Die Kassenführung (Bestand und Verpflichtungen) des Vereins ist nach Ablauf jeden Jahres von einem unabhängigen Kassenprüfer zu prüfen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, im Bedarfsfall einen zweiten Kassenprüfer zu bestimmen, der entweder gemeinsam mit dem ersten Kassenprüfer oder im Vertretungsfall die Kassenprüfung für das betreffende Jahr allein durchführt.
  2. Der Kassenbericht muss zur Mitgliederversammlung vorliegen. Im Jahresbericht sind die Rechnungsprüfer anzuführen.
  3. Der Rechnungsprüfer darf jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins verlangen.
  4. Es dürfen grundsätzlich keine Kredite aufgenommen werden. Es darf nur aus dem Vereinsvermögen investiert werden.
  5. Darüber hinaus kann der/die erste Vorsitzende jederzeit eine Kassenprüfung anordnen. Das Ergebnis ist dem Vorstand innerhalb einer gesetzten Frist vorzulegen.

 

§ 11 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

  1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren innerhalb der satzungsmäßig vorgesehenen Frist den Mitgliedern zugegangene Tagesordnung eine Abstimmung über die Vereinsauflösung vorgesehen hat. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen anwesender und stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden. 
  2. Im Falle der Auflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, zwei Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zieles und Zweckes wird das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die das zur Förderung des Tierschutzes verwendet, übertragen. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf ihn über.

 

§ 13 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins und der daraus ergebenden Verpflichtungen, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung. Die digitale Erfassung erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  2. Den Organen des Vereins sowie sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als dem zur jeweiligen Aufgaben-erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

Stand: 08.08.2021